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Anika Klafki und die Impfpflicht

Mutmaßlich am 7. Dezember 2021 hat die Rechtswissenschaftlerin und Hochschullehrerin an der Friedrich‐Schiller‐Universität Jena, Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofes, Prof. Dr. Anika Klafki als Einzelsachverständige zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Stellung genommen. Ihre Stellungnahme trägt das Datum 7. Dezember 2020. Die Bundestagsdrucksache 20/188 mit dem entsprechenden Gesetzesentwurf von SPD, Grünen und FDP, die auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelte, datiert jedoch auf den 6. Dezember 2021. Klafki fiel einer kritischen Öffentlichkeit jüngst durch etwas verstörende Aussagen in der Sitzung der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages am 3. November 2025 auf, die Zweifel an ihrer fachlichen Einschätzung aufkommen ließen. Auf ihrem Wissensfundament, das erstaunlicherweise wohl sogar noch – mit noch erstaunlicherer Begründung – die Wirksamkeit einer Maskenpflicht einschließt, stellte sie fest, welche Freiheiten „wir“ in einer Pandemie gewähren sollten. Das ist ein sehr spezielles Verständnis von Freiheitsrechten, das sich jedoch bereits früher zeigte

Ihre Einschätzung als Sachverständige zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bietet vor dem Hintergrund noch einmal Anlass zur Einordnung. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Maßnahmen vollzieht sich bei Eingriffen in Grundrechte in drei Schritten. Es ist zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Letzteres ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, über die oftmals breit diskutiert wird. Ebenso spannend sind jedoch bereits die Fragen danach, ob ein Eingriff in Grundrechte geeignet und erforderlich ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen.

Geeignetheit

Klafki hielt eine verpflichtende Transfektion mit genetischen Impfstoffen für „geeignet, vulnerable Personengruppen vor einer Infektion zu schützen, sofern die Impfung der in den genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen das von ihnen ausgehende Übertragungsrisiko reduziert.“  Gerade das war aber weder von den Herstellern geprüft worden, noch gab es dazu eine Studienlage. Dann darf man so etwas jedoch nicht einfach behaupten und im weiteren fabulieren:

„Insoweit kommt es auf die medizinische Faktenlage zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Maßnahme bereits dann geeignet, wenn sie für das gesetzgeberische Ziel förderlich ist. Vereinzelte Impfdurchbrüche lassen die Geeignetheit der Maßnahme daher unberührt.“

Es wird mittlerweile vergessen, dass die genetischen Impfstoffe den Körper dazu bringen sollten, das Spike-Protein in der ursprünglichen Wuhan-Variante zu produzieren, das zu Beginn der Transfektionskampagne längst nicht mehr zirkulierte, sondern durch Varianten abgelöst worden war. Viele fragten damals zurecht, warum Grippeimpfstoffe jährlich auf die vermutete aktuelle Variante angepasst würden, aber genetische Impfstoffe nicht, obwohl ein Argument für die Einführung Letzterer deren leichte Anpassungsmöglichkeit war.

Die Grundrechtsprüfung endet bereits hier. Eine Impfpflicht mit genetischen Impfstoffen ist schon keine geeignete Maßnahme, da diese keine sterile Immunität vermitteln und hierfür auch gar nicht geschaffen wurden. Sie können gar keine Infektion verhindern, da sie eine (behauptete) Immunität im Blutkreislauf herstellen, jedoch nicht in der Schleimhautbarriere.

Erforderlichkeit

„Auch an der Erforderlichkeit der Impfpflicht nach § 20a E-IfSG bestehen keine durchgreifenden Zweifel“ – stellt Klafki das Ergebnis ihrer Prüfung voran, die sich angesichts der Alternativen eher überschaubar ausnimmt und sich auf die folgenden wenigen Zeilen beschränkt:

Zwar kommt als mildere Maßnahme in Betracht, die in den genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen regelmäßig testen zu lassen. Allerdings ist diese Maßnahme nicht gleich effektiv. Schnelltests sind insbesondere im frühen Krankheitsstadium fehleranfällig und PCR-Testungen angesichts der deutschlandweiten Laborauslastung so zeitintensiv, dass die Gefahr der zwischenzeitlichen Ansteckung getesteter Personen besteht.“

Damit meint Klafki ernsthaft, die Erforderlichkeit bejahen zu können. Abgesehen von den Unzulänglichkeiten des PCR-Tests, kein Wort dazu, dass Corona nicht wesentlich schlimmer ist als Influenza, was man im RKI bereits frühzeitig wusste. Kein Wort zu wirksamen Behandlungsmöglichkeiten, die man im RKI ebenfalls bereits lange vor dem ersten Lockdown kannte. Beides kann man seit über einem Jahr den RKI-Protokollen entnehmen. Kein Wort zur Stärkung des Immunsystems, insbesondere mit Vitamin D. Und vor allem: Kein Wort dazu, dass man bei den Risikogruppen über diejenigen spricht, die als erste gespritzt wurden. Wenn man annehmen darf, dass die Stellungnahme auf Dezember 2021 datiert, konnte sich jeder, der das wollte, zur Verantwortungsverschleierung bereits mehrfach mit verschiedenen „Impfstoffen“ kreuzboostern und damit „vollimmunisieren“ lassen. Dann wären die Impflinge entweder wirksam geschützt, wenn man an die genetischen Impfstoffe glaubte. Oder aber sie wären nicht durch diese geschützt. Dann darf man aber auch niemandem anderen diesen Eingriff als „erforderlich“ zumuten. In der Realität war es so, dass man das Virus auch als mehrfach Gespritzter weitergeben konnte und sich selbst anstecken (je öfter gespritzt umso mehr) und sogar schwer erkranken und sterben konnte. Eine Impfpflicht mit genetischen Impfstoffen ist daher weder geeignet, noch erforderlich.

Angemessenheit

Nun zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn, obwohl man bei Anerkennung des lebensnahen Sachverhalts bis hierhin gar nicht vordringen dürfte, weil die Prüfung bereits an beiden vorherigen Punkten scheiterte.. Klafki erkennt zwar, dass es bei der Transfektion mit genetischen Impfstoffen ein Risiko von schweren Nebenwirkungen besteht. Jedoch schließt sie, wohl auch, weil sie das gigantische und so noch nie dagewesene Risikoprofil der genetischen Impfstoffe völlig falsch einschätzt:

„Trotz dieser hohen Anforderungen, die aus der Eingriffsintensität im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 12 GG ergeben, ist die Impfpflicht in § 20a E-IfSG angemessen. Die Regelung schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit besonders vulnerabler Personen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.“

Das ist bloßes Wunschdenken mangels durch die genetischen Impfstoffe vermittelter steriler Immunität. Es ist purer Glaube, der mit der Realität nichts zu tun hat. Klafki beweist hier, dass Sie auf Propaganda hereingefallen ist und keine Prüfung auf Grundlage des wirklichen Sachverhalts vorgenommen hat. Die Ermittlung des richtigen Sachverhalts muss jedoch zwingend jeder Prüfung vorausgehen, sonst ist eine solche Ausführung keine Prüfung, sondern ein Märchen auf der Grundlage von Wunschdenken, das zutreffen kann, aber nicht muss. Da hier ein Eingriff in eines der höchsten Grundrechte in Rede steht, darf die Prüfung jedoch nicht auf Wunschdenken basieren. Es wird jedoch noch weit schlimmer. So führt sie aus:

„Ihr Risiko aufgrund einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal schwere gesundheitliche Schäden zu erleiden oder gar zu sterben ist um ein Vielfaches höher als das Risiko des Personals, durch die Impfung schwere Nebenwirkungen zu erleiden.“

Die Frage stellt sich unweigerlich: Woher will Klafki dies wissen? Hat sie nichts von der Kritik am teleskopierten Zulassungsverfahren mitbekommen? Man konnte zu diesem Zeitpunkt schlichtweg nicht wissen, welche Folgen diese Neulandmethode zeitigte. Man konnte jedoch auf Grundlage der Erfahrungen mit Gentherapien Grund zur Sorge haben. Nicht umsonst dauern Zulassungsstudien viele Jahre.

Wie bei ihrem Eingangsstatement in der Sitzung der Enquete-Kommission am 3. November 2025 scheint Klafki von einem fiktiven Sachverhalt auszugehen, den sie zur Grundlage für eine aus ihrer Sicht notwendige Gesetzesänderung macht. Das scheint generell die Zielrichtung zu sein. Sie fragt nicht, womit wir es in der Coronakrise zu tun hatten, sondern geht von einer tödlichen Pandemie mit einem Killervirus aus. Alles was folgt, richtet sich danach, eine vermeintliche Gefahr durch freiheitsfeindliche Gesetzgebung einzugrenzen. Es scheint diesen Juristen, die künftige Generationen von Juristen mit einem völlig anderen Verständnis von Grundrechten ausbilden nicht um individuelle Freiheitsrechte gegen einen übergriffigen Staat (als was sie angelegt sind) zu gehen, sondern darum, sie in kollektive Anspruchsrechte an eben diesen Staat umzudeuten (siehe auch hier und hier). Unsere historische Erfahrung sollte uns diesen Ansatz verbieten.

Wer meine Arbeit honorieren möchte, findet unter diesem Link ein paar Möglichkeiten zur Unterstützung zur Auswahl. Vielen Dank!